COVID-19: DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF (VFGH) HAT ENTSCHIEDEN

In mehreren Entscheidungen hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr zu den wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit den Covid-19-Regelungen Antworten geliefert.

Im Ergebnis zeigt sich, dass eine kompetente Rechtsberatung „Mit Vorrang zu Ihrem Recht“ verhilft.

Zusammengefasst ist der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass

  • das allgemeine Betretungsverbot und
  • das Verbot der Öffnung von Handelsbetrieben, wenn der Kundenbereich im Inneren mehr als 400 m2 betrug, bei gleichzeitiger Öffnungserlaubnis (unter anderem) für Bau- und Gartenmärkte ohne Flächenbegrenzung verfassungswidrig waren.
  • Dem gegenüber wurde der Verdienstentgangsentschädigungs-Entfall durch die Covid-19-Maßnahmengesetze, welche im Epidemiegesetz noch vorgesehen war, als verfassungskonform erachtet worden, weil diese Maßnahme in ein „umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ worden sei.

Sämtlichen Betroffenen, welche wegen Entfall der Entschädigungsbestimmungen gemäß Epidemiegesetz ein Verfahren eingeleitet haben, muss empfohlen werden, diese Verfahren nicht weiterzuführen, weil sie unter diesen Voraussetzungen nicht aussichtsreich sind.

Die Entscheidungen bedeuten einerseits, dass sämtliche offenen Strafverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen das allgemeine Betretungsverbot erfolgreich positiv für die bestraften Personen ausgehen werden. Ob sich die Politik dazu entschließt, auch sämtliche Personen zu amnestieren, welche kein Rechtsmittel erhoben haben, bleibt abzuwarten.

Sämtliche Handelsbetriebe, welche mehr als 400 m2 Verkaufsfläche aufweisen und daher durch die längere Sperre einen Schaden erlitten haben, weil sie erst später wieder aufsperren konnten, als Bau- und Gartenmärkte, können nunmehr überlegen, ob sie für einen diesbezüglich entstandenen Schaden Ersatzansprüche gegen die Republik Österreich geltend machen.

 

Gerne stehen wir Ihnen dafür zur Verfügung und verhelfen Ihnen „Mit Vorrang zu Ihrem Recht“.

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